Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren für die erste Instanz in Höhe von 13.699,00 € eine Pauschgebühr in Höhe von 16.200,00 € (in Worten: sechszehntausendzweihundert Euro) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine im Verfahren in der ersten Instanz erbrachten Tätigkeiten als bestellter Verteidiger des früheren Angeklagten O die Bewilligung einer Pauschgebühr. Insoweit hält er eine Pauschgebühr in Höhe der sich für die erste Instanz ergebenden Wahlverteidigerhöchstgebühren für angemessen und berechnet insoweit einen Betrag von 24.437,50 €.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|