OLG Hamm - Beschluss vom 30.03.2017
5 RVGs 2/17
Normen:
RVG § 51;
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 49 KLs 23/14

Voraussetzung für die Festsetzung einer Pauschgebühr in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr

OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2017 - Aktenzeichen 5 RVGs 2/17

DRsp Nr. 2017/8355

Voraussetzung für die Festsetzung einer Pauschgebühr in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr

Die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe der erstinstanzlichen Wahlverteidigerhöchstgebühren kommt nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur in Betracht, wenn das Verfahren die Arbeitskraft des Verteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hat.

Tenor

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren für die erste Instanz in Höhe von 13.699,00 € eine Pauschgebühr in Höhe von 16.200,00 € (in Worten: sechszehntausendzweihundert Euro) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 51;

Gründe

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine im Verfahren in der ersten Instanz erbrachten Tätigkeiten als bestellter Verteidiger des früheren Angeklagten O die Bewilligung einer Pauschgebühr. Insoweit hält er eine Pauschgebühr in Höhe der sich für die erste Instanz ergebenden Wahlverteidigerhöchstgebühren für angemessen und berechnet insoweit einen Betrag von 24.437,50 €.