Auf die Revisionen der Beklagten wird unter Verwerfung der Anschlussrevision des Klägers das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Dezember 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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