FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.07.2010
4 K 289/06
Normen:
EStG 2003 § 3c Abs. 2; EStG 2003 § 20;

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bei kreditfinanziertem Aktienkauf

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2010 - Aktenzeichen 4 K 289/06

DRsp Nr. 2010/23006

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bei kreditfinanziertem Aktienkauf

Schuldzinsen sind bei kreditfinanziertem Aktienkauf nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich zu berücksichtigen, wenn über den Zeitraum von 10 Jahren ein (Total-)Überschuss der Kapitaleinnahmen über die Werbungskosten erzielt wird. Maßgebend ist dabei das Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung, wobei jedoch nichtsteuerbare und steuerfreie Veräußerungsgewinne außer Betracht bleiben

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG 2003 § 3c Abs. 2; EStG 2003 § 20;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Schuldzinsen für den Erwerb von Aktien als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzuerkennen sind.