I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gründete im Jahr 1998 zusammen mit ihrem Ehemann sowie vier weiteren Gesellschaftern (A, B, R und C) die N-AG. Am Grundkapital der N-AG in Höhe von 102.000 DM hielt die Klägerin im Zeitpunkt der Gründung 2.000 Aktien im Nominalwert von 10.000 DM; ihre unmittelbare Beteiligung belief sich damit auf 9,8039%. Im Jahr 1998 beteiligte sich die Klägerin an mehreren Barkapitalerhöhungen bei der N-AG; sie erhöhte damit ihre unmittelbare Beteiligungsquote auf 9,9938% des seinerzeitigen Grundkapitals in Höhe von 8 Mio. DM. An weiteren Barkapitalerhöhungen im Jahr 1999 beteiligte sich die Klägerin nicht; ihre unmittelbare Beteiligungsquote sank nach der sog. vierten Kapitalerhöhung damit auf zunächst 5,7107%.
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