Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 128 Abs. 3, § 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1.
Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Daran fehlt es im Streitfall, da das Finanzgericht (FG) in dem Beschluss vom 12. Dezember 2008 den Antrag auf AdV abgelehnt hat, ohne eine Beschwerde zuzulassen. Deshalb ist die Beschwerde unstatthaft und als unzulässig zu verwerfen.
2.
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