BFH - Beschluss vom 28.01.2010
VIII B 128/09
Normen:
FGO § 60 Abs. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; HGB § 177a;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 877
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3311/08

Voraussetzung für eine notwendige Beiladung in einem Einkommenssteuerrechtsstreit; Zurechnung von Zinseinnahmen aufgrund nicht ausgezahlter Gutschriften bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

BFH, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen VIII B 128/09

DRsp Nr. 2010/5252

Voraussetzung für eine notwendige Beiladung in einem Einkommenssteuerrechtsstreit; Zurechnung von Zinseinnahmen aufgrund nicht ausgezahlter Gutschriften bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

NV: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Zurechnung von Zinseinnahmen aufgrund nicht ausgezahlter Gutschriften nicht in Betracht kommt, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; HGB § 177a;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1.

Die Revision ist nicht wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

a)

Zu Unrecht rügt der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die fehlende notwendige Beiladung der im Klageverfahren von ihm benannten Personen, da die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nicht erfüllt sind.

aa)