Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.
1.
Die Revision ist nicht wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.
a)
Zu Unrecht rügt der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die fehlende notwendige Beiladung der im Klageverfahren von ihm benannten Personen, da die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nicht erfüllt sind.
aa)
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