I.
Der Kläger wurde erstmals im Veranlagungszeitraum 1992 durch den Beklagten (Finanzamt -FA-) zur Einkommensteuer veranlagt. In seiner Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum (VZ) 1992 erklärte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Tätigkeit als ...-Vertreter. Die gewerbliche Tätigkeit des Klägers wurde bei der Stadt G am 01. August 1992 angemeldet. Zum 01. Juni 1993 meldete der Kläger bei der Stadt G die Erweiterung seiner gewerblichen Tätigkeit für "Bauvorhaben als Baubetreuer und Bauvorhaben als Bauherr" an. Nach Mitteilung des Einwohnermeldeamtes der Stadt G vom 07. März 1996 ist der Kläger am 15. Dezember 1995 mit unbekanntem Aufenthalt ins Ausland verzogen. Die zuletzt beim Einwohnermeldeamt gemeldete Adresse des Klägers befand sich in der ...- Str. 7, G.
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