FG München - Urteil vom 17.06.2003
6 K 336/03
Normen:
VwZG § 15 ;

Voraussetzung für eine öffentliche Zustellung von Steuerbescheiden; Einkommensteuer 1993, 1994 und 1995

FG München, Urteil vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 6 K 336/03

DRsp Nr. 2003/11751

Voraussetzung für eine öffentliche Zustellung von Steuerbescheiden; Einkommensteuer 1993, 1994 und 1995

Eine öffentliche Zustellung i.S.v. § 15 VwZG erfordert vorherige Ermittlungen zum Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen. Das Finanzamt hat seiner Ermittlungspflicht genügt, wenn ihm von der Meldebehörde mitgeteilt wird, dass sich der Steuerpflichtige ohne Angabe einer Adresse in das Ausland abgemeldet hat.

Normenkette:

VwZG § 15 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger wurde erstmals im Veranlagungszeitraum 1992 durch den Beklagten (Finanzamt -FA-) zur Einkommensteuer veranlagt. In seiner Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum (VZ) 1992 erklärte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Tätigkeit als ...-Vertreter. Die gewerbliche Tätigkeit des Klägers wurde bei der Stadt G am 01. August 1992 angemeldet. Zum 01. Juni 1993 meldete der Kläger bei der Stadt G die Erweiterung seiner gewerblichen Tätigkeit für "Bauvorhaben als Baubetreuer und Bauvorhaben als Bauherr" an. Nach Mitteilung des Einwohnermeldeamtes der Stadt G vom 07. März 1996 ist der Kläger am 15. Dezember 1995 mit unbekanntem Aufenthalt ins Ausland verzogen. Die zuletzt beim Einwohnermeldeamt gemeldete Adresse des Klägers befand sich in der ...- Str. 7, G.