FG Hessen - Urteil vom 06.06.2011
7 K 586/04
Normen:
StromStG § 10;

Voraussetzung zur Anwendung der Begünstigungsregelungen des § 10 StromStG

FG Hessen, Urteil vom 06.06.2011 - Aktenzeichen 7 K 586/04

DRsp Nr. 2012/1346

Voraussetzung zur Anwendung der Begünstigungsregelungen des § 10 StromStG

Zur Anwendung der in § 10 Abs. 2 – 4 StromStG enthaltenen eigenständigen Begünstigungsregelungen ist neben der Erfüllung der in den jeweiligen Absätzen enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen erforderlich, dass es sich bei dem begünstigten Betrieb um ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes handelt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StromStG § 10;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die gemäß Bescheid vom letztlich vollständig versagte Erstattung der Stromsteuer nach § 10 Stromsteuergesetz für das Kalenderjahr 2002. Das zunächst auf das gesamte Kalenderjahr 2002 gerichtete Klagebegehren wurde gemäß Antrag in der mündlichen Verhandlung zeitlich eingeschränkt.

Die XYAktiengesellschaft hatte sich mit Schreiben vom wegen der sich aus der vorgesehenen gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung der XYGruppe ergebenden strom- und mineralölsteuerrechtlichen Auswirkungen an die beklagte Verwaltungsbehörde gewandt. Die damalig aktuelle gesellschaftsrechtliche Struktur stellte die Klägerin in diesem Schreiben sowie in der Klagebegründung wie folgt dar: