BFH - Beschluss vom 18.03.2009
III B 62/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3423/07

Voraussetzungen an die Darlegung einer Divergenz i.R.e. Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 18.03.2009 - Aktenzeichen III B 62/08

DRsp Nr. 2009/15276

Voraussetzungen an die Darlegung einer Divergenz i.R.e. Nichtzulassungsbeschwerde

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Tochter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) E erhielt im Juli 2006 von der Universität X den akademischen Grad eines Bachelor of Arts im Fach "..." verliehen. Vom 4. Oktober 2006 bis Ende 2007 war E bei der Y-AG beschäftigt. Zunächst war sie aufgrund eines Praktikantenvertrages bis zum 18. März 2007 für ein Monatsgehalt von 800 EUR tätig, danach arbeitete sie dort als Team-Assistentin. Lt. Praktikumszeugnis war sie überwiegend mit folgenden Aufgaben betraut:

Mitarbeit bei Planung und Umsetzung einer medialen Marktbeobachtung,

Mitarbeit bei Koordinierung und Umsetzung des weltweiten internen Kommunikations-Newsletters,

Unterstützung der Kommunikationsmanager im Tagesgeschäft,

Verantwortung für die Auswertung interner Umfragen,

Mitarbeit (Beratung, Planung, Umsetzung) im Eventmanagement.

Im Januar 2008 meldete sich E bei der Fachhochschule Z für das Master-Studium "..." an.