OLG Celle - Beschluss vom 08.04.2019
3 Ws 102/19
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 15.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5433 Js 23735/12

Voraussetzungen bei Fluchtgefahr wie bei dringendem Tatverdacht

OLG Celle, Beschluss vom 08.04.2019 - Aktenzeichen 3 Ws 102/19

DRsp Nr. 2019/13197

Voraussetzungen bei Fluchtgefahr wie bei dringendem Tatverdacht

1. Die Fluchtgefahr darf nur aus "bestimmten Tatsachen" hergeleitet werden; bloße Mutmaßungen und Befürchtungen reichen nicht. Die Tatsachen brauchen aber nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts festzustehen; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie beim dringenden Tatverdacht. Das Gesetz verlangt auch nicht, nur auf äußerlich zutage liegende Tatsachen abzustellen; es kommen auch innere Tatsachen in Betracht, auf die nach der Lebenserfahrung oder aufgrund äußerer Umstände geschlossen werden kann. 2. Bei der Bemessung der Sicherheit ist zwar auch den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten Rechnung zu tragen; grundlegend für Art und Höhe der Sicherheit sind aber die Intensität des Haftgrundes und die Bedeutung der Sache.

1. Unter Verwerfung der weitergehenden Beschwerde als unbegründet wird der Vollzug des Haftbefehls der 2. großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim vom 29. Januar 2019 - 16 KLs 5433 Js 23735/12 - unter der Bedingung ausgesetzt, dass der Angeklagte

a) Sicherheit durch Hinterlegung von vier Millionen Euro in bar leistet und

b) seinen Personalausweis und seinen Reisepass, beide ausgestellt von der Republik Österreich, zu den Akten reicht.

2. Der Angeklagte wird angewiesen,

a) seinen Wohnsitz wieder unter der Anschrift ... zu nehmen,