OLG Hamm - Teilurteil vom 08.05.2017
8 U 86/16
Normen:
BGB § 86 Abs. 2; BGB § 27 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2017, 12
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 376/12

Voraussetzungen der Abberufung eines Vorstandsmitglieds einer rechtsfähigen StiftungVergütungsansprüche eines Vorstandsmitglieds

OLG Hamm, Teilurteil vom 08.05.2017 - Aktenzeichen 8 U 86/16

DRsp Nr. 2017/7806

Voraussetzungen der Abberufung eines Vorstandsmitglieds einer rechtsfähigen Stiftung Vergütungsansprüche eines Vorstandsmitglieds

1. Ein Vorstandsmitglied einer rechtsfähigen Stiftung kann nicht frei aus einfachen Sachgründen abberufen werden, wenn die Stiftungssatzung dies nicht vorsieht. Es bedarf dann eines wichtigen Grundes.2. Nimmt ein Vorstand einer Stiftung seine Tätigkeit auf, die nach allseitigem Willen vergütet werden soll, wird dadurch regelmäßig neben dem Organverhältnis ein Dienstvertrag begründet. Vergütungsregelungen in der Stiftungssatzung sind dann als - die Vertretungsmacht des Kreationsorgans begrenzende - Vorgaben anzusehen, die nicht geeignet sind, den erforderlichen Anstellungsvertrag zu ersetzen.3. Ist die freie Abberufung des Vorstands einer Stiftung nicht vorgesehen, kann die Auslegung des konkludent geschlossenen Anstellungsvertrages ergeben, dass auch dieser nicht ordentlich kündbar ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.08.2016 verkündete Teilurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (12 O 376/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: