BFH - Beschluss vom 16.04.2012
VI B 136/11
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 S. 4; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1429
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 137/11

Voraussetzungen der Abziehbarkeit von Unterhaltszahlungen an Kinder des Steuerpflichtigen

BFH, Beschluss vom 16.04.2012 - Aktenzeichen VI B 136/11

DRsp Nr. 2012/15672

Voraussetzungen der Abziehbarkeit von Unterhaltszahlungen an Kinder des Steuerpflichtigen

NV: Eine Kürzung von Einkünften des Unterhaltsempfängers um Unterhaltszahlungen an Kinder kommt nur in Betracht, wenn eine gesetzliche Pflicht zu entsprechenden Zahlungen besteht. Besteht keine Barunterhaltsverpflichtung, stehen dem Elternteil seine gesamten Einkünfte und Bezüge zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung. Es besteht auch keine Veranlassung, von den Einkünften den hälftigen Mindestbedarf der Kinder abzuziehen.

Eine Kürzung von Einkünften der Eltern um Unterhaltsleistungen an Kinder kommt nur in Betracht, wenn eine gesetzliche Pflicht zu entsprechenden Zahlungen besteht, nicht jedoch, wenn die Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung der Kinder erfüllt wird und die Einkünfte des Elternteils den Selbstbehalt nicht übersteigen.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 S. 4; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).