BFH - Urteil vom 16.09.2015
IX R 19/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6241/12

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

BFH, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen IX R 19/14

DRsp Nr. 2016/2403

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

1. NV: Wird ein Raum eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses an einen Miteigentümer als Büro für dessen selbständige Tätigkeit vermietet, sind die darauf entfallenden Aufwendungen vom vermietenden Miteigentümer grundsätzlich nur insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, als sie dessen ideellem Miteigentumsanteil entsprechen. Darüber hinaus sind die Aufwendungen nur dann abziehbar, wenn sie (objektiv) mit der Nutzungsüberlassung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und (subjektiv) zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung getätigt werden. 2. NV: Ein Poolarbeitsplatz, den sich mehrere Betriebsprüfer eines Finanzamts zur Erledigung ihrer Innendiensttätigkeiten teilen, steht nicht als anderer Arbeitsplatz i.S. von § 9 Abs. 5 i.v.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zur Verfügung, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gewährleistet ist, dass die Betriebsprüfer dort ihre beruflichen Tätigkeiten in dem konkret erforderlichen Umfang erledigen können.