BFH - Urteil vom 23.03.2023
VI R 39/20
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f;
Fundstellen:
DStR 2023, 1463
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1498/18

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 23.03.2023 - Aktenzeichen VI R 39/20

DRsp Nr. 2023/8286

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems können jedenfalls ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 10.09.2020 - 3 K 1498/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f;

Gründe

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Liposuktion ohne die Nachweiserfordernisse des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.