Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 10.09.2020 -
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I. Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Liposuktion ohne die Nachweiserfordernisse des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.
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