FG Düsseldorf - Beschluss vom 21.08.2009
11 V 2481/09 A(E)
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5; AO § 165 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 69;
Fundstellen:
DStRE 2010, 188

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie von Kosten der Ausstattung als Werbungskosten; Aussetzung der Vollziehung; Rechtsschutzbedürfnis; Vorläufige Veranlagung; Häusliches Arbeitszimmer; Verfassungsmäßigkeit; Abzugsbeschränkung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2009 - Aktenzeichen 11 V 2481/09 A(E)

DRsp Nr. 2010/1743

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie von Kosten der Ausstattung als Werbungskosten; Aussetzung der Vollziehung; Rechtsschutzbedürfnis; Vorläufige Veranlagung; Häusliches Arbeitszimmer; Verfassungsmäßigkeit; Abzugsbeschränkung

1. Die Vorläufigkeit eines Steuerbescheides steht der Zulässigkeit eines gegen ihn gerichteten Einspruchs oder einer Klage grundsätzlich nicht entgegen. Gleiches gilt für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. 2. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i. d. F. des StÄndG 2007. 3. Ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel rechtfertigen eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5; AO § 165 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 69;

Tatbestand: