BFH - Urteil vom 26.04.2023
X R 4/22
Normen:
EStG § 10b Abs. 1a, Abs. 4 Satz 1; AO § 42, § 55 Abs. 1; BGB § 181; FGO § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 298
BB 2023, 2005
BB 2023, 2334
BB 2023, 2778
BFH/NV 2023, 1231
DB 2023, 2541
DStRE 2023, 1157
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 12.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1378/19

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Spenden in den Vermögensstock einer StiftungAbzugsschädlichkeit der Gewährung eines Darlehens in gleicher Höhe an den SpenderZulässigkeit der Zurückverweisung an den vollen Senat des Finanzgerichts nach erstinstanzlicher Entscheidung durch den Einzelrichter

BFH, Urteil vom 26.04.2023 - Aktenzeichen X R 4/22

DRsp Nr. 2023/11268

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung Abzugsschädlichkeit der Gewährung eines Darlehens in gleicher Höhe an den Spender Zulässigkeit der Zurückverweisung an den vollen Senat des Finanzgerichts nach erstinstanzlicher Entscheidung durch den Einzelrichter

1. Der Umstand, dass eine Stiftung einen in ihr Vermögen gezahlten Betrag dem Zahlenden in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Vorgang als verzinsliches Darlehen zur Verfügung stellt und mit den Zinserträgen ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke fördert, ist für sich genommen noch kein Grund, den Spendenabzug zu versagen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22.08.2019 - V R 67/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40).2. Da der Spendenabzug voraussetzt, dass sich die Zahlung an die steuerbegünstigte Körperschaft als unentgeltlich darstellt, darf mit einer gegenläufigen Darlehensgewährung kein Vorteil für den Zuwendenden verbunden sein. An einem solchen Vorteil fehlt es, wenn sowohl die Gewährung des Darlehens dem Grunde nach als auch die vereinbarten Darlehensbedingungen einem Fremdvergleich standhalten und die tatsächliche Durchführung des Darlehensvertrags keinerlei Zweifel an dem aus Sicht des Zuwendenden nunmehr bestehenden Fremdkapitalcharakter dieser Mittel aufwirft.