KG - Urteil vom 06.12.2016
21 U 110/14
Normen:
BGB § 735; BGB § 707; HGB § 128;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 229/13

Voraussetzungen der Änderung der Satzung einer Fondsgesellschaft nach dem Modell Sanieren oder Ausscheiden

KG, Urteil vom 06.12.2016 - Aktenzeichen 21 U 110/14

DRsp Nr. 2018/1777

Voraussetzungen der Änderung der Satzung einer Fondsgesellschaft nach dem Modell "Sanieren oder Ausscheiden"

1. Die Änderung der Satzung einer Fondsgesellschaft nach dem Modell "Sanieren oder Ausscheiden" ist zulässig, wenn ein solches Vorgehen durch die Satzung der Gesellschaft nicht ausnahmsweise ausgeschlossen ist und wenn sich eine satzungsändernde Mehrheit hierfür ausgesprochen hat. 2. Hat ein unwilliger Gesellschafter dem "Sanieren oder Ausscheiden" nicht zugestimmt, so geschieht sein Ausschluss wegen Nichtzahlung immer noch gegen seinen Willen, dieser Wille ist aber treuwidrig, da er das berechtigte Interesse der satzungsändernden Mehrheit missachtet, nach "Sanieren oder Ausscheiden" vorzugehen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 17. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 735; BGB § 707; HGB § 128;

Gründe:

I.