BFH - Urteil vom 05.06.2014
VI R 76/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2935/08

Voraussetzungen der Anerkennung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung

BFH, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen VI R 76/13

DRsp Nr. 2014/15638

Voraussetzungen der Anerkennung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung

1. NV: Ein eigener Hausstand wird auch dann unterhalten, wenn der Haupthausstand im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts (mit den Eltern) geführt wird. Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als "eigener" zugerechnet werden kann. 2. NV: Der Übernahme einer besonderen finanziellen Verantwortung für den (gemeinsamen) Hausstand durch die gleichmäßige Beteiligung an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten durch den Steuerpflichtigen bedarf es nicht (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627).

1. Von einem Erst- oder Haupthaushalt eines alleinstehenden Arbeitnehmers ist auszugehen, wenn er sich dort im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsgedingte Abwesenheit aufhält.