BFH - Urteil vom 23.10.2019
VI R 1/18
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 354
DStZ 2020, 227
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3278/14

Voraussetzungen der Anerkennung von Aufwendungen für eine Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten einer doppelten Haushaltsführung

BFH, Urteil vom 23.10.2019 - Aktenzeichen VI R 1/18

DRsp Nr. 2020/2513

Voraussetzungen der Anerkennung von Aufwendungen für eine Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten einer doppelten Haushaltsführung

NV: Aufwendungen für eine Wohnung sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nur dann als vorab entstandene Werbungskosten einer doppelten Haushaltsführung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige endgültig den Entschluss gefasst hat, die Wohnung zukünftig im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung zu nutzen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 01.06.2017 - 3 K 3278/14 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war seit 1998 als ...ärztin (Oberärztin) an einer Klinik in X tätig, spätestens ab dem Jahr 2000 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Seit dem Jahr 1998 bewohnte sie in X eine 2 1/2-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 65 qm. Die monatliche Miete betrug zuletzt 760,62 € warm.