BFH - Urteil vom 04.02.2020
IX R 1/18
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 631
BStBl II 2020, 311
DB 2020, 1492
DStR 2020, 975
DStRE 2020, 628
DStZ 2020, 437
FR 2020, 877
NZM 2020, 996
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 196/16

Voraussetzungen der anteiligen Zuordnung von Darlehen zu den Herstellungskosten eines teils vermieteten und teils zu veräußernden GebäudesVoraussetzungen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Schuldzinsen und Herstellungskosten des künftig der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils

BFH, Urteil vom 04.02.2020 - Aktenzeichen IX R 1/18

DRsp Nr. 2020/6040

Voraussetzungen der anteiligen Zuordnung von Darlehen zu den Herstellungskosten eines teils vermieteten und teils zu veräußernden Gebäudes Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Schuldzinsen und Herstellungskosten des künftig der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils

1. Die anteilige Zuordnung von Darlehen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, das teilweise vermietet und teilweise veräußert werden soll, ist nach denjenigen Kriterien zu beurteilen, die die Rechtsprechung zu anteilig fremdvermieteten und anteilig selbstgenutzten Gebäuden entwickelt hat. 2. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den Herstellungskosten eines künftig der Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung dienenden Gebäudeteils liegt in diesen Fällen nur vor, wenn die Herstellungskosten des später vermieteten Gebäudeteils sowie diejenigen des später veräußerten Gebäudeteils getrennt ermittelt und entsprechend ausgewiesen werden und der Steuerpflichtige sodann mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich jene Aufwendungen begleicht, die der Herstellung des zur Vermietung bestimmten Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 06.04.2017 – 2 K 196/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.