Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 1. Juni 2018 wird die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts H. - Grundbuchamt - vom 23. Mai 2018 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Antrag des Beteiligten zu 1 vom 9. Mai 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
A.
Der Beteiligte zu 1 möchte die teilweise Löschung einer Grundschuld erreichen.
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