OLG Naumburg - Urteil vom 05.04.2012
2 U 106/11
Normen:
GmbHG § 61 Abs. 1 Alt. 1; GmbHG § 61 Abs. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
BB 2012, 1293
BB 2012, 1421
DB 2012, 1372
GmbHR 2012, 804
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 927/10

Voraussetzungen der Auflösung einer Zwei-Personen-GmbH durch gerichtliche Entscheidung

OLG Naumburg, Urteil vom 05.04.2012 - Aktenzeichen 2 U 106/11

DRsp Nr. 2012/9142

Voraussetzungen der Auflösung einer Zwei-Personen-GmbH durch gerichtliche Entscheidung

1. Bei einer Zweipersonengesellschaft, die auf die persönliche Zusammenarbeit der Gesellschafter angelegt und angewiesen ist, kommt eine Auflösung der Gesellschaft durch Urteil auch in Betracht, wenn festgestellt werden kann, dass Zerwürfnisse zwischen den Gesellschaftern eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich machen. 2. Die Auflösungsklage kann nur dann Erfolg haben, wenn der Gegner der Klage nicht darlegen und erforderlichenfalls beweisen kann, dass den Belangen des Auflösungsklägers in einer für ihn zumutbaren Weise durch eine für die anderen Gesellschafter weniger einschneidende Maßnahme Rechnung getragen werden kann (hier: abgelehnt für die Inanspruchnahme eines gesellschaftsvertraglichen Kündigungsrechts).

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.06.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert.

Die im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Registernummer HRB ... eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Firma K. GmbH wird aufgelöst.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, mit Ausnahme der dem Streithelfer entstandenen Kosten, die dieser selbst trägt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen: