FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.08.2002
1 V 884/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides; Mitwirkung des Antragstellers

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.08.2002 - Aktenzeichen 1 V 884/02

DRsp Nr. 2003/10412

Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides; Mitwirkung des Antragstellers

Eine Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides kommt nicht in Betracht, wenn sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag des Antragstellers ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ergeben, und der Antragsteller auch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, indem er weder dargelegt noch durch Vorlage von Beweismitteln glaubhaft gemacht hat, inwieweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen, oder inwieweit seine Vollziehung für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Einspruchsentscheidung vom 05. April 2002 über die Haftungsinanspruchnahme für Steuerschulden der G. mbH Gesellschaft zur Vermietung von Ferienobjekten (G.), G. auszusetzen ist.