BFH - Beschluss vom 04.03.2020
XI B 30/19
Normen:
FGO § 74;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 222
BFH/NV 2020, 611
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1030/18

Voraussetzungen der Aussetzung eines VerfahrensBegriff der Vorgreiflichkeit im Sinne von § 74 FGO

BFH, Beschluss vom 04.03.2020 - Aktenzeichen XI B 30/19

DRsp Nr. 2020/4502

Voraussetzungen der Aussetzung eines Verfahrens Begriff der Vorgreiflichkeit im Sinne von § 74 FGO

NV: Wirtschaftliche Interessen (z.B. Möglichkeit der Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen) reichen für einen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO nicht aus (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13.03.2019 – 6 K 1030/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 74;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Eigentümer eines mit einem Vorder- und einem Hinterhaus bebauten Grundstücks. Das Hinterhaus besteht aus drei Wohnungen, von denen zwei zu Wohnzwecken vermietet sind. Im Vorderhaus hat der Kläger Räumlichkeiten unter Ausweis der Umsatzsteuer an einen Imbissbetrieb vermietet. Ferner befindet sich in diesem Objekt noch eine kleine Dachgeschosswohnung, die ebenfalls zu Wohnzwecken vermietet ist.