I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte im Mai 2003 beim Zollamt (ZA) X die Eröffnung fünf externer gemeinschaftlicher Versandverfahren, um Nichtgemeinschaftswaren (Lebensmittel) an ein im ... Hafen liegendes Kreuzfahrtschiff zu liefern. Das ZA entsprach den Anträgen und setzte für die Gestellung der Waren beim ZA R eine Frist bis zum 5. Juni 2003. Da das Schiff am 29. Mai 2003 in R eintraf, einem Feiertag, an dem die Abfertigungsstelle des ZA R geschlossen war, wurden die Waren ohne Gestellung auf das Schiff verbracht. Als Nachweis der Warenübergabe ließen sich die Fahrer die Exemplare 4 und 5 der Versandanmeldungen vom Kapitän stempeln, die bei der Klägerin verblieben.
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