BFH - Urteil vom 17.07.2012
VII R 21/09
Normen:
MinöStG 1993 § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. a; MinöStG 1993 § 50 Abs. 1; EnergieStG § 27 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4390/08

Voraussetzungen der Befreiung eines Luftfahrtunternehmens von der Mineralölsteuer für Luftfahrtbetriebsstoffe; Begriff der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt i.S. von § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG

BFH, Urteil vom 17.07.2012 - Aktenzeichen VII R 21/09

DRsp Nr. 2012/19788

Voraussetzungen der Befreiung eines Luftfahrtunternehmens von der Mineralölsteuer für Luftfahrtbetriebsstoffe; Begriff der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt i.S. von § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG

1. NV: Setzt ein Unternehmen ein angemietetes Flugzeug für Flüge des Vorstands zu Tochtergesellschaften, Kunden oder Geschäftspartnern ein, steht ihm für diese Werkflüge kein Anspruch auf Entlastung der dabei verbrauchten Luftfahrtbetriebsstoffe von der Mineralöl- bzw. Energiesteuer zu. 2. NV: Die in Art. 14 Abs. 1 Buchst b Richtlinie 2003/96/EG normierte Steuerbefreiung steht nur Luftfahrtunternehmen oder Unternehmen zu, die Luftfahrt-Dienstleistungen erbringen.

1. Es besteht kein Anspruch auf Mineralöl-bzw. energiesteuerliche Freistellung von Werkflügen, da diese nur Luftfahrtunternehmen zu gewähren ist, die gewerbsmäßig Personen oder Sachen befördern. 2. Auch Art. 14 Abs. 1 lit. b S. 1 EnergieStRL gebietet nicht die Freistellung von der Mineralöl- oder Energiesteuer, da auch nach der Rechtsprechung des EuGH nur Luftfahrtunternehmen oder solche Unternehmen zu begünstigen sind, die Luftfahrt-Dienstleistungen erbringen.

Normenkette:

MinöStG 1993 § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. a; MinöStG 1993 § 50 Abs. 1; EnergieStG § 27 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe