LAG Köln - Urteil vom 07.01.2015
11 Sa 605/14
Normen:
§ 14 I Nr. 1 TzBfG;
Fundstellen:
DStR 2015, 13
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4300/13

Voraussetzungen der Befristung eines Arbeitsverhältnisses für die Mitarbeit an einem Projekt

LAG Köln, Urteil vom 07.01.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 605/14

DRsp Nr. 2015/15093

Voraussetzungen der Befristung eines Arbeitsverhältnisses für die Mitarbeit an einem Projekt

Der Arbeitgeber hat eine Prognose über den vorübergehenden Mehrbedarf zu erstellen, die auf konkreten Anhaltspunkten basieren muss. Die bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs reicht für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.04.2014 - 1 Ca 4300/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 02./15.05.2013 zum 31.07.2017 beendet wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 14 I Nr. 1 TzBfG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger, Diplom-Ingenieur, ist seit dem März 2008 für die beklagte F aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge tätig.

Mit Arbeitsvertrag vom 20.09.2011 (Bl. 26 ff. d.A.) vereinbarten die Parteien die befristete Anstellung für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.03.2014. Als Befristungsrund ist die Mitarbeit am Projekt des Aufbaus eines Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzkonzept genannt.

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