OLG Bamberg - Urteil vom 10.01.2017
7 Ss 114/16
Normen:
StGB § 21 I; StGB § 49 I; WStG § 16 I;

Voraussetzungen der Begehung einer Fahnenflucht im Zustand erheblich verminderter SchuldfähigkeitRecht des Verurteilten auf Bestellung eines Beistands im Vollstreckungshilfeverfahren

OLG Bamberg, Urteil vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 7 Ss 114/16

DRsp Nr. 2017/10944

Voraussetzungen der Begehung einer Fahnenflucht im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit Recht des Verurteilten auf Bestellung eines Beistands im Vollstreckungshilfeverfahren

WStG § 16 I Bei einer Dauerstraftat, wie sie die Fahnenflucht nach § 16 I WStG in ihren beiden Tatbestandsalternativen darstellt, führt der Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nur dann zur Anwendung des § 21 StGB, wenn der psychische Defekt während des gesamten Tatzeitraums vorlag.

Normenkette:

StGB § 21 I; StGB § 49 I; WStG § 16 I;

Zum Sachverhalt

Das AG verurteilte den Angekl. bereits am 19.11.2014 wegen Fahnenflucht (§ 16 I WStG) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Auf die Berufung der StA änderte das LG das Urteil des AG mit Urteil vom 26.08.2016 dahin ab, dass es den Angekl. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5 € verurteilt hat. Die gegen das Berufungsurteil gerichtete, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der StA führte mit der Sachrüge zur Urteilsaufhebung im von der Revision erstrebten Umfang.

Aus den Gründen