Zum Sachverhalt
Das AG verurteilte den Angekl. bereits am 19.11.2014 wegen Fahnenflucht (§ 16 I WStG) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Auf die Berufung der StA änderte das LG das Urteil des AG mit Urteil vom 26.08.2016 dahin ab, dass es den Angekl. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5 € verurteilt hat. Die gegen das Berufungsurteil gerichtete, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der StA führte mit der Sachrüge zur Urteilsaufhebung im von der Revision erstrebten Umfang.
Aus den Gründen