OLG Hamm - Beschluss vom 14.02.2019
10 W 159/18
Normen:
ZPO § 121 Abs. 1; BRAO § 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 337/17

Voraussetzungen der Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts im Rahmen der ProzesskostenhilfeZulässigkeit der rückwirkenden Beiordnung des in der Hauptsache tätig gewesenen Prozessbevollmächtigten

OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2019 - Aktenzeichen 10 W 159/18

DRsp Nr. 2019/5578

Voraussetzungen der Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe Zulässigkeit der rückwirkenden Beiordnung des in der Hauptsache tätig gewesenen Prozessbevollmächtigten

1. Die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts gemäß §121 Abs. 1 ZPO anstelle des ursprünglich beigeordneten kann auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen, wenn dadurch Mehrkosten nicht entstehen (hier: aufgrund der Ankündigung des ursprünglich beigeordneten Rechtsanwalts, Gebühren für seine Tätigkeit nicht zu liquidieren).2. In Anwaltsprozessen kann nach bereits früher bewilligter Prozesskostenhilfe auch nach Abschluss der Instanz der in der Hauptsache tätig gewesene Prozessbevollmächtigte rückwirkend beigeordnet werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Rechtsanwältin M wird entpflichtet und der Klägerin Rechtsanwalt C aus F zu den bisherigen Bedingungen beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.000 € festgesetzt, § 23 a Abs. 1 RVG.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 1; BRAO § 48 Abs. 2;

Gründe

I.