BFH, Beschluss vom 18.06.2014 - Aktenzeichen X S 13/14
DRsp Nr. 2014/12156
Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts
1. NV: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts unterliegt auch im zeitlichen Anwendungsbereich der seit dem 30. Juni 2008 geltenden Neufassung des § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO, der insoweit teleologisch zu reduzieren ist, nicht dem Vertretungszwang.2. NV: Der Antragsteller muss substantiiert vortragen, welche --mehr als vier-- zur Vertretung berechtigten Personen er um die Übernahme des Mandats gebeten hat, und dass diese aus anderen Gründen als der Nichtzahlung eines Vorschusses die Mandatsübernahme abgelehnt haben.3. NV: Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung ist auch im Anwendungsbereich des § 78bZPO aussichtslos, wenn fest steht, dass hinsichtlich der bereits abgelaufenen Einlegungsfrist für das angestrebte Rechtsmittel keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Die Gewährung von Wiedereinsetzung setzt dabei voraus, dass der Beiordnungsantrag innerhalb der für das Rechtmittel geltenden Einlegungsfrist und mit den erforderlichen Angaben zu den erfolglos um Vertretung ersuchten Personen gestellt wurde, und innerhalb der für das Rechtsmittel --hier: eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde-- geltenden Begründungsfrist zumindest in laienhafter Weise ein Revisionszulassungsgrund dargelegt wird.
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