BFH - Urteil vom 04.03.2015
IV R 30/12
Normen:
EStG § 7g Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 164/11

Voraussetzungen der Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages zu Gunsten eines noch in Gründung befindlichen Betriebes

BFH, Urteil vom 04.03.2015 - Aktenzeichen IV R 30/12

DRsp Nr. 2015/9283

Voraussetzungen der Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages zu Gunsten eines noch in Gründung befindlichen Betriebes

NV: Im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) setzt der Nachweis der Investitionsabsicht auch bei noch in Gründung befindlichen Betrieben zwar keine verbindliche Bestellung des anzuschaffenden Wirtschaftsguts noch im Wirtschaftsjahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags voraus. An die Feststellung der Investitionsabsicht sind jedoch strenge Maßstäbe zu legen (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719).

1. § 7g EStG ist auch zu Gunsten noch in Gründung befindlicher Betriebe anwendbar.