BFH - Urteil vom 10.08.2023
VI R 36/20
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 54/20

Voraussetzungen der Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems als außergewöhnliche BelastungenErfordernis eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ab dem Jahr 2016

BFH, Urteil vom 10.08.2023 - Aktenzeichen VI R 36/20

DRsp Nr. 2023/14162

Voraussetzungen der Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems als außergewöhnliche Belastungen Erfordernis eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ab dem Jahr 2016

NV: Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems können jedenfalls ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 07.07.2020 - 3 K 54/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f;

Gründe

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Liposuktion ohne die Nachweiserfordernisse des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.