BFH - Beschluss vom 20.09.2013
X S 32/13
Normen:
ZPO § 78b;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 57

Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwalts

BFH, Beschluss vom 20.09.2013 - Aktenzeichen X S 32/13

DRsp Nr. 2013/23065

Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwalts

NV: Die Bestellung eines Notanwalts für ein Verfahren vor dem BFH setzt die Darlegung und Glaubhaftmachung voraus, dass der Antragsteller zumindest eine gewisse Anzahl von Vertretungsbefugten vergeblich um Übernahme des Mandats ersucht habe, hilfsweise, warum ihm dies unmöglich gewesen sei.

Die Bestellung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht, wenn der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Aufforderung nicht dargelegt und nicht glaubhaft gemacht hat, dass er zumindest eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat.

Normenkette:

ZPO § 78b;

Gründe

I. Der nicht vertretene Antragsteller hat gegen das am 14. Mai 2013 zugestellte Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) 14 K 3040/12 AO am 31. Mai 2013 "sofortige Beschwerde" beim FG eingelegt. Das FG hat diese als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aufgefasst und an den Bundesfinanzhof (BFH) weitergeleitet, wo sie unter dem Aktenzeichen X B 90/13 geführt wird.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 wies die Geschäftsstelle des Senats auf den Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und den Fristablauf für die Beschwerde am 14. Juni 2013 hin.