1. Der Senat wertet die als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom 27. Januar 2014 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde nebst Antrag auf Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt X als Prozessbevollmächtigten. Dies gebietet der Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung, weil eine Auslegung als Nichtzulassungsbeschwerde zur Unzulässigkeit dieses --nicht von einem Prozessbevollmächtigten eingelegten-- Rechtsmittels und zur Kostenpflicht des Antragstellers führen würde (vgl. zu einer solchen Auslegung Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2012 (PKH), BFH/NV 2012, ; vom 29. April 2013 (PKH), BFH/NV 2013, ; zur rechtsschutzgewährenden Auslegung im finanzgerichtlichen Verfahren s.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 25. Januar 2014 , Neue Juristische Wochenschrift 2014, 991).
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