Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 32. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 23. Februar 2015, Az.: 3b
Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., geschäftsansässig ..., Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt, soweit sie den Antragsgegner auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 € in Anspruch nehmen will.
Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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