Rechtsanwalt W. I. K. wird für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Verurteilten D. S. S. vor dem Landgericht Passau, Az:
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
2.Beträge, die als gesetzliche Gebühren für den genannten Verfahrensabschnitt bereits festgesetzt und ausbezahlt wurden, sind auf die bewilligte Pauschvergütung anzurechnen.
3.Für die Festsetzung der Auslagen des Antragstellers einschließlich der Mehrwertsteuer aus dem Gesamtbetrag und für die Anweisung der Vergütung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts Passau zuständig.
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