OLG München - Beschluss vom 16.11.2017
1 AR 413/17
Normen:
RVG § 51;

Voraussetzungen der Bewilligung einer Pauschgebühr

OLG München, Beschluss vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 1 AR 413/17

DRsp Nr. 2018/11385

Voraussetzungen der Bewilligung einer Pauschgebühr

1. Die Bewilligung einer Pauschgebühr setzt insbesondere die Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren voraus. Sie stellt daher eine Ausnahme dar, die bei besonders umfangreichen und schwierigen Verfahren unzumutbare Sonderopfer des beigeordneten Rechtsanwalts vermeiden soll. 2. Die Gebühren eines Wahlverteidigers stellen in der Regel der Höhe nach die Grenze für die Pauschgebühr dar (vorliegend wurde ein Zuschlag von 50% auf die gesetzlichen Gebühren gewährt).

Tenor

1.

Rechtsanwalt W. I. K. wird für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Verurteilten D. S. S. vor dem Landgericht Passau, Az: 35 Js 9970/15 im Vorverfahren und im Hauptverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 4.600,00 Euro bewilligt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2.

Beträge, die als gesetzliche Gebühren für den genannten Verfahrensabschnitt bereits festgesetzt und ausbezahlt wurden, sind auf die bewilligte Pauschvergütung anzurechnen.

3.

Für die Festsetzung der Auslagen des Antragstellers einschließlich der Mehrwertsteuer aus dem Gesamtbetrag und für die Anweisung der Vergütung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts Passau zuständig.

Normenkette:

RVG § 51;

Gründe