Die Gegenvorstellung des Rechtsanwalts M. D. gegen den Beschluss vom 29.06.2017 wird zurückgewiesen.
I. Mit Beschluss des Einzelrichters vom 29.06.2017 wurde der Antrag von Rechtsanwalt M. D. auf Bewilligung einer Pauschgebühr zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat er mit Schriftsatz vom 11.07.2017 Gegenvorstellung erhoben. Diese wurde der Bezirksrevisorin am 12.07.2017 zur Kenntnisnahme und ggf. Stellungnahme zugeleitet. Nachdem bis zum 31.07.2017 keine Stellungnahme einging, hat sie auf telefonische Anfrage des Einzelrichters vom 01.08.2017 mitgeteilt, dass keine Stellungnahme abgegeben werden solle.
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