OLG München - Beschluss vom 07.08.2017
8 St (K) 2/17 (2)
Normen:
RVG § 42 Abs. 3 S. 1; RVG § 51 Abs. 1 S.1;

Voraussetzungen der Bewilligung einer Pauschgebühr

OLG München, Beschluss vom 07.08.2017 - Aktenzeichen 8 St (K) 2/17 (2)

DRsp Nr. 2018/12217

Voraussetzungen der Bewilligung einer Pauschgebühr

Von einer einem Sonderopfer gleichkommenden unzumutbaren Beeinträchtigung der Berufsausübung eines Rechtsanwalts aufgrund eines umfangreichen Staatsschutzverfahrens kann nicht ausgegangen werden, wenn sich aus einer betriebswirtschaftlichen Auswertung der Sozietät ergibt, dass im betreffenden Jahr ein Zuwachs an Betriebseinnahmen von etwa 10% erzielt wurde.

Tenor

Die Gegenvorstellung des Rechtsanwalts M. D. gegen den Beschluss vom 29.06.2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 42 Abs. 3 S. 1; RVG § 51 Abs. 1 S.1;

Gründe

I. Mit Beschluss des Einzelrichters vom 29.06.2017 wurde der Antrag von Rechtsanwalt M. D. auf Bewilligung einer Pauschgebühr zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat er mit Schriftsatz vom 11.07.2017 Gegenvorstellung erhoben. Diese wurde der Bezirksrevisorin am 12.07.2017 zur Kenntnisnahme und ggf. Stellungnahme zugeleitet. Nachdem bis zum 31.07.2017 keine Stellungnahme einging, hat sie auf telefonische Anfrage des Einzelrichters vom 01.08.2017 mitgeteilt, dass keine Stellungnahme abgegeben werden solle.