Der Antrag des Rechtsanwalts A. H. auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird zurückgewiesen.
I. Der Antragsteller war ab 23.09.2015 infolge Vertretungsanzeige und gemäß Vollmachtsurkunde vom selben Tag Wahlverteidiger der inzwischen rechtskräftig verurteilten Denise Grüneberg. Mit Verfügung vom 20.01.2016 wurde er - unter Aufhebung der Beiordnung des bisherigen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt M. - zum Pflichtverteidiger bestellt. Weiterer Pflichtverteidiger war infolge Verfügung vom 01.03.2016 Rechtsanwalt D.
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