OLG München - Beschluss vom 02.06.2017
8 St (K) 1/17
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 S. 1; GVG § 122 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
JurBüro 2017, 410

Voraussetzungen der Bewilligung einer Pauschgebühr in einer StaatsschutzsacheBegriff der Zumutbarkeit i.S. von § 51 Abs. 1 S. 1 RVG

OLG München, Beschluss vom 02.06.2017 - Aktenzeichen 8 St (K) 1/17

DRsp Nr. 2017/16013

Voraussetzungen der Bewilligung einer Pauschgebühr in einer Staatsschutzsache Begriff der Zumutbarkeit i.S. von § 51 Abs. 1 S. 1 RVG

1. Staatsschutzsachen sind nicht generell "besonders schwierig" i.S. des § 51 Abs. 1 RVG. (Rn. 12 - 13)2. Zum Begriff der Zumutbarkeit i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG. (Rn. 16 ff.)

Tenor

Der Antrag des Rechtsanwalts A. H. auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 S. 1; GVG § 122 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I. Der Antragsteller war ab 23.09.2015 infolge Vertretungsanzeige und gemäß Vollmachtsurkunde vom selben Tag Wahlverteidiger der inzwischen rechtskräftig verurteilten Denise Grüneberg. Mit Verfügung vom 20.01.2016 wurde er - unter Aufhebung der Beiordnung des bisherigen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt M. - zum Pflichtverteidiger bestellt. Weiterer Pflichtverteidiger war infolge Verfügung vom 01.03.2016 Rechtsanwalt D.