FG München - Urteil vom 16.10.2002
1 K 1642/01
Normen:
EStG (1997) § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 3 ; EStG (1997) § 7g Abs. 7 S. 1 Nr. 3 ; EStG (1997) § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 782
EFG 2003, 382

Voraussetzungen der Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 7 EStG für Leasinggüter; Bildung einer Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 7 EStG für Leasinggüter; Einkommensteuer 1998

FG München, Urteil vom 16.10.2002 - Aktenzeichen 1 K 1642/01

DRsp Nr. 2003/609

Voraussetzungen der Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 7 EStG für Leasinggüter; Bildung einer Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 7 EStG für Leasinggüter; Einkommensteuer 1998

1. Ein Leasingunternehmer darf keine Rücklage nach § 7g Abs. 7 EStG für in einem sogenannten Investitionsprogramm aufgelistete Wirtschaftsgüter bilden, wenn die Aufstellung nicht erkennen lässt, welche Wirtschaftsgüter im Einzelnen selbst genutzt, verkauft oder verleast werden sollen, mit der Realisation der angekündigten Investitionen innerhalb des Prognosezeitraums nicht zu rechnen ist, und weder verbindliche Bestellungen einzelner Wirtschaftsgüter bei seinen Lieferanten, noch verbindliche Bestellungen einzelner Leasinggüter seitens der Leasingnehmer bei ihm vorliegen.2. Die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 7 EStG setzt einen feststehenden Verwendungszweck voraus.

Normenkette:

EStG (1997) § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 3 ; EStG (1997) § 7g Abs. 7 S. 1 Nr. 3 ; EStG (1997) § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin für ihr gewerbliches Unternehmen zum 31.12.1998 eine den Gewinn mindernde Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 600.000 DM bilden kann.