BFH - Beschluss vom 12.05.2020
XI B 59/19
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alternative 1, Nr. 2 Alternative 2, Nr. 3, § 44 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 45
BFH/NV 2020, 909
DStZ 2020, 632
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 908/18

Voraussetzungen der Bildung einer Rückstellung für Mehrsteuern

BFH, Beschluss vom 12.05.2020 - Aktenzeichen XI B 59/19

DRsp Nr. 2020/10631

Voraussetzungen der Bildung einer Rückstellung für Mehrsteuern

1. NV: Das Bilden einer Rückstellung für die betreffenden Mehrsteuern erfordert es auch dann, wenn der Steuerpflichtige von der Verwirklichung des Tatbestands der Steuerhinterziehung Kenntnis hat, dass er am Bilanzstichtag ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss. 2. NV: § 44 Abs. 1 FGO setzt nicht nur voraus, dass ein außergerichtlicher Rechtsbehelf erfolglos geblieben ist, sondern dass überhaupt ein außergerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde. Ist dies nicht der Fall, ist die Klage unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 04.06.2019 – 1 K 908/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alternative 1, Nr. 2 Alternative 2, Nr. 3, § 44 Abs. 1;

Gründe

I.