BFH - Beschluss vom 30.01.2020
IX B 73/19
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 295;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 221
BFH/NV 2020, 562
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 342/19

Voraussetzungen der Bindung eines GrundlagenbescheidsAnforderungen an die Beteiligung Dritter

BFH, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen IX B 73/19

DRsp Nr. 2020/4512

Voraussetzungen der Bindung eines Grundlagenbescheids Anforderungen an die Beteiligung Dritter

1. NV: Beeinflusst der Ausgang eines rechtskräftig abgeschlossenen, vorgreiflichen Feststellungsverfahrens (mutmaßlich) mit Bindungswirkung das nachfolgende Verfahren, gehört die fehlerfreie Feststellung der Bindungswirkung zu den die Grundordnung des Verfahrens betreffenden Fragen. 2. NV: Ein Verfahrensmangel liegt insofern nicht nur vor, wenn der BFH einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens positiv festgestellt hat, sondern schon dann, wenn das FG die Einhaltung der Grundordnung rechtsfehlerhaft bejaht hat, so dass der BFH einen Verstoß gegen die Grundordnung nicht ausschließen kann. 3. NV: Hat das FG einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens verfahrensfehlerhaft bejaht, kommt ein Rügeverzicht in Bezug auf den Verfahrensfehler nicht in Betracht. 4. NV: Auch Fehler des FG, die revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzurechnen sind, sind im Rahmen der Revisionszulassung ausnahmsweise zu beachten, wenn sie bei der Anwendung einer die Grundordnung des Verfahrens betreffenden Vorschrift vorgekommen sind und der BFH deshalb einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens nicht sicher ausschließen kann.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 28.06.2019 – 1 K 342/19 aufgehoben.