BFH - Urteil vom 12.01.2023
VI R 39/19
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3; EStG 2015;
Fundstellen:
BB 2023, 982
BFH/NV 2023, 759
DB 2023, 1320
DB 2023, 1638
DStR 2023, 879
DStRE 2023, 570
FR 2023, 996
FamRB 2023, 219
NJW 2023, 1606
NZA 2023, 680
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 209/18

Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung

BFH, Urteil vom 12.01.2023 - Aktenzeichen VI R 39/19

DRsp Nr. 2023/5540

Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung

1. Kosten der Lebensführung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG sind die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand. 2. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich.

3. Der Umstand, dass die am Wohnort bewohnte Wohnung im Haus der Eltern nicht gegenüber der von den Eltern bewohnten Wohnung baulich abgeschlossen ist, ist für das Vorliegen eines eigenen Hausstands unerheblich. 4. Ein gemeinsames "Haushaltskonto" verbindet zwei Haushalte nicht nachträglich zu einem gemeinsamen Haushalt. 5. Lebensmittel- und Getränkeeinkäufe in Höhe von 1.410,47 € stellen eine ausreichende finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haushalts dar.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.09.2019 – 9 K 209/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3; EStG 2015;

Gründe

I.