OLG Naumburg - Beschluss vom 24.01.2020
12 W 2/20
Normen:
GKG § 29 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 332/18

Voraussetzungen der Drittschuldnerhaftung des Klägers

OLG Naumburg, Beschluss vom 24.01.2020 - Aktenzeichen 12 W 2/20

DRsp Nr. 2020/9093

Voraussetzungen der Drittschuldnerhaftung des Klägers

Zur Drittschuldnerhaftung gemäß § 29 Nr. 1 GKG.

Zwar soll die Haftung des Klägers als Mitschuldner für die Gerichtskosten gem. § 31 Abs. 2 S. 1 GKG nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist und aussichtslos erscheint. Dies ist der Fall, wenn mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu vermuten ist, dass mit einer raschen und sicheren - auch nur teilweisen - Verwirklichung des Anspruchs der Justizkasse gegen den Schuldner nicht zu rechnen ist. Hiervon ist auszugehen, wenn mehrere Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind.

Die Beschwerde des Klägers vom 23. September 2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 4. September 2019 zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 29 Nr. 1;

Gründe:

I.