OLG Hamm - Beschluss vom 23.01.2019
20 U 160/18
Normen:
VVG § 1; BGB § 145;
Fundstellen:
VersR 2019, 1478
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 16/18

Voraussetzungen der Einbeziehung neuer Versicherungsbedingungen in einen Unfallversicherungsvertrag

OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 20 U 160/18

DRsp Nr. 2019/8821

Voraussetzungen der Einbeziehung neuer Versicherungsbedingungen in einen Unfallversicherungsvertrag

Von der Einbeziehung geänderter Versicherungsbedingungen in einen Unfallversicherungsvertrag ist auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer einen entsprechenden Antrag unterschrieben und der Versicherer diesen durch Übersendung eines neuen Versicherungsscheins angenommen hat.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 1; BGB § 145;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 21.12.2018 (GA 195 ff.) greifen nicht durch.

Dem Kläger stehen gegen den Beklagten keine weiterer Ansprüche aus dem zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherungsvertrag zu.

1.

Ein vertraglicher Anspruch besteht nicht.

a)