Die Beschwerden der Antragsteller zu 40), 44) und 61) werden zurückgewiesen.
II.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt.
III.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 200.000,00 festgesetzt.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Angemessenheit der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Rahmen eines sog. verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Outs.
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