OLG München - Beschluss vom 20.03.2019
31 Wx 185/17
Normen:
UmwG § 62 Abs. 5; AktG § 327 b;
Fundstellen:
AG 2019, 659
BB 2019, 1073
NZG 2019, 545
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen O 414/15

Voraussetzungen der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Spruchverfahren

OLG München, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 31 Wx 185/17

DRsp Nr. 2019/6660

Voraussetzungen der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Spruchverfahren

I. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten muss in Spruchverfahren nur eingeholt werden, wenn trotz ergänzender Stellungnahmen bzw. mündlicher Anhörungen des sachverständigen Prüfers weiterer Aufklärungsbedarf besteht und eine weitere Klärung angesichts der Umstände zu erwarten ist.II. Weiterer Aufklärungsbedarf ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Ausführungen des vom Hauptaktionär beauftragten Bewerters in einzelnen Punkten (hier in Bezug auf den Betafaktor) von denen des sachverständigen Prüfers abweichen. Letzterer ist aufgrund der gesetzlichen Konzeption gerade nicht mit einem Parteigutachter zu vergleichen.

Tenor

I.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 40), 44) und 61) werden zurückgewiesen.

II.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt.

III.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 200.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

UmwG § 62 Abs. 5; AktG § 327 b;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Angemessenheit der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Rahmen eines sog. verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Outs.