KG - Beschluss vom 27.02.2018
1 W 35/18
Normen:
ErbbauRG § 5; ErbbauRG § 8; ErbbauRG § 15; GBO § 38; AO § 322;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 06.10.2017

Voraussetzungen der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu Lasten eines ErbbaurechtsPrüfung der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung durch das Grundbuchamt

KG, Beschluss vom 27.02.2018 - Aktenzeichen 1 W 35/18

DRsp Nr. 2018/3524

Voraussetzungen der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu Lasten eines Erbbaurechts Prüfung der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung durch das Grundbuchamt

Ein mehrseitiges Ersuchen einer Behörde auf Eintragung im Grundbuch bedarf jedenfalls dann keiner seitenumfassenden Siegelung, wenn die Zusammengehörigkeit der einzelnen Blätter auf Grund ihres Inhalts eindeutig ist. Bestätigt das Finanzamt im Rahmen eines Ersuchens auf Eintragung einer Sicherungshypothek im Erbbaugrundbuch das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung, wird hiervon auch die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu der Belastung umfasst.

Der Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag des Beteiligten zu 2 vom 31. Juli 2017 auf Eintragung einer Sicherungshypothek in dem im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungserbbaugrundbuch zu vollziehen.

Normenkette:

ErbbauRG § 5; ErbbauRG § 8; ErbbauRG § 15; GBO § 38; AO § 322;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 3 ist Eigentümerin des im Grundbuch von Stadt Charlottenburg Blatt 6## eingetragenen Grundstücks, das in Abt. II lfd. Nummer 1 u.a. mit dem im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungserbbaurecht belastet ist.