Der Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag des Beteiligten zu 2 vom 31. Juli 2017 auf Eintragung einer Sicherungshypothek in dem im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungserbbaugrundbuch zu vollziehen.
I.
Die Beteiligte zu 3 ist Eigentümerin des im Grundbuch von Stadt Charlottenburg Blatt 6## eingetragenen Grundstücks, das in Abt. II lfd. Nummer 1 u.a. mit dem im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungserbbaurecht belastet ist.
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