OLG München - Endurteil vom 16.06.2021
7 U 1407/19
Normen:
GmbHG § 34; AktG § 241 Nr. 2; GmbHG § 30 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2021, 2143
NZG 2021, 1213
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 10218/18

Voraussetzungen der Einziehung eines Geschäftsanteils

OLG München, Endurteil vom 16.06.2021 - Aktenzeichen 7 U 1407/19

DRsp Nr. 2021/10135

Voraussetzungen der Einziehung eines Geschäftsanteils

Ein Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist nur dann wirksam, wenn die GmbH das Einziehungsgeld aus freiem, die Standkapitalziffer nicht beeinträchtigendem Vermögen der Gesellschaft bezahlen kann.

Tenor

1.

Die Berufungen des Klägers und der Nebenintervenientin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.02.2019, Az. 16 HK O 10218/18, werden zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Nebenintervenientin trägt ihre Kosten selbst.

3.

Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 des Tenors bezeichnete Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 34; AktG § 241 Nr. 2; GmbHG § 30 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Parteien streiten um den Ausschluss des Beklagten aus der Nebenintervenientin und die Einziehung der Gesellschaftsanteile des Beklagten an der Nebenintervenientin.

1. 1. 2. 3.