OLG München - Endurteil vom 01.02.2023
7 U 4346/21
Normen:
GmbHG § 34;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 7552/20

Voraussetzungen der Einziehung eines Geschäftsanteils an einer GmbH

OLG München, Endurteil vom 01.02.2023 - Aktenzeichen 7 U 4346/21

DRsp Nr. 2023/2642

Voraussetzungen der Einziehung eines Geschäftsanteils an einer GmbH

Zwar gilt für die Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH § 626 Abs. 2 BGB nicht analog; sie scheidet aber aus, wenn die übrigen Gesellschafter durch längere Fortsetzung der Zusammenarbeit zu erkennen gegeben haben, dass sie dem Einziehungsgrund keine Bedeutung mehr beimessen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 10.06.2021, Az. 8 HK O 7552/20, in seiner Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass die in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20.05.2020 gefasste Beschlüsse zu TOP 1 über die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin an der Beklagten mit den laufenden Nrn. ... bis ... aus wichtigem Grund gemäß § 11 Abs. 2 lit. d) der Satzung der Gesellschaft gegen Zahlung eines Verkehrswertes dieser Geschäftsanteile und zu TOP 3 über die verhältniswahrende nominelle Aufstockung der Geschäftsanteile der weiteren Gesellschafter für nichtig erklärt werden.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar.

4.