BFH - Urteil vom 20.05.2014
VII R 29/12
Normen:
EnergieStG § 27 Abs. 2 Nr. 1 und 2; EnergieStV § 60 Abs. 4, 5 und 8; LuftVG § 20; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b; RL 2003/96/EG Art. 15 Abs. 1 Buchst. j;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4372/08

Voraussetzungen der Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt

BFH, Urteil vom 20.05.2014 - Aktenzeichen VII R 29/12

DRsp Nr. 2014/11755

Voraussetzungen der Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt

1. Eine nach luftverkehrsrechtlichen Vorschriften zu erteilende Betriebsgenehmigung ist keine Voraussetzung für eine nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG zu gewährende Energiesteuerbefreiung.2. Einer Befreiung von der Energiesteuer steht nicht entgegen, dass entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen von einem konzernzugehörigen Unternehmen an andere Unternehmen erbracht werden, die ebenfalls dem Konzern angehören.3. Für Trainings-, Schulungs- und Wartungsflüge kommt eine Energiesteuerbefreiung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG nicht in Betracht, denn solche Flüge dienen weder der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Sachen noch der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen.

Normenkette:

EnergieStG § 27 Abs. 2 Nr. 1 und 2; EnergieStV § 60 Abs. 4, 5 und 8; LuftVG § 20; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b; RL 2003/96/EG Art. 15 Abs. 1 Buchst. j;

Gründe

I.