BFH - Urteil vom 10.01.2017
VII R 26/14
Normen:
EnergieStG § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1; Richtlinie 2008/118/EG Art. 11, Art. 36 Abs. 5;
Fundstellen:
BFHE 257, 285
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 940/10

Voraussetzungen der Entlastung von vor dem 17.8.2009 in einen anderen Mitgliedstaat verbrachten Biokraftstoffen von der Energiesteuer

BFH, Urteil vom 10.01.2017 - Aktenzeichen VII R 26/14

DRsp Nr. 2017/4712

Voraussetzungen der Entlastung von vor dem 17.8.2009 in einen anderen Mitgliedstaat verbrachten Biokraftstoffen von der Energiesteuer

1. Der in § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG normierte Ent-lastungsanspruch entsteht mit dem Verbringen der begünstigten Energieerzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat oder mit der Ausfuhr. 2. Für Biokraftstoffe, die bis zum 17. August 2009 und damit vor dem Inkrafttreten der in § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EnergieStG durch das Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vorgenommenen Steuersatzänderung in einen an-deren Mitgliedstaat verbracht oder ausgeführt worden sind, ist der Entlastungsanspruch nach der Rechtslage zu gewähren, die vor der Rechtsänderung gegolten hat. Nach diesem Zeitpunkt richtet sich die Höhe des Entlastungsanspruchs nach der gemäß der neuen Rechtslage anzunehmenden Vorversteuerung, wobei in Bezug auf die bisherige Vorversteuerung die Gewährung von Ver-trauensschutz nicht in Betracht kommt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2013 2 K 940/10 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EnergieStG § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1;